Satzung

Bündnis 90/Die Grünen Bezirksverband Westfalen

– Satzung –

1. Aufgaben

Der Bezirksverband hat die Aufgabe die Grundsätze bündnisgrüner Politik zu entwickeln, zu fördern und umzusetzen.

Der Bezirksverband soll insbesondere

  • die Arbeit der Orts- und Kreisverbände sowie der in der Region bestehenden Fraktionen bei Themen von regionalpolitischen Bezug koordinieren,
  • Stellungnahmen zu regionalpolitischen Themen erarbeiten und nach außen vertreten,
  • die innerparteiliche Meinungsbildung unterstützen.

2. Mitgliedschaft

Mitglieder des Bezirksverbandes können alle Kreisverbände der Regierungsbezirke Arnsberg und Münster werden sofern sie nicht einem anderen Bezirksverband angehören.

3. Organe

Organe des Bezirksverbandes sind der Bezirksrat und der Bezirksvorstand.

3.1 Bezirksrat

Der Bezirksrat ist für alle Angelegenheiten des Bezirksverbandes zuständig. Ihm obliegen insbesondere

  • die Wahl und Entlastung des Bezirkvorstandes,
  • Beschlüsse über grundlegende Angelegenheiten und Positionen des Bezirkverbandes,
  • der Beschluss über den Haushaltsplan,
  • die Bestellung und Überwachung der Geschäftsführung,
  • Beschlüsse über Satzung und Geschäftsordnung.

Jeder angehörige Kreisverband entsendet pro angefangene 100 Mitglieder eine(n) Delegierte(n) in den Bezirksrat, mindestens jedoch zwei Delegierte.

Die Grüne Jugend Westfalen entsendet zwei Delegierte.

Funktions- und MandatsträgerInnen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene, die im Bezirk Westfalen leben, gehören dem Bezirksrat mit beratender Stimme an.

Der Bezirksrat wird durch den Bezirksvorstand eingeladen. Er ist einzuladen, wenn mindestens ein Viertel der Verbandsmitglieder dies beim Vorstand beantragen, mindestens jedoch halbjährlich. Der Bezirksrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Im Bezirksrat antragsberechtigt sind die ordentlichen Delegierten, ihre gewählten VertreterInnen, die Vorstände der angehörigen Kreisverbände sowie der Bezirksvorstand.

Sachentscheidungen werden mit einfacher Mehrheit, Personalentscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse zur Satzung und Geschäftsordnung werden mit Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Der Bezirksrat tagt öffentlich. Jedes Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen Bezirksverband Westfalen hat Rederecht. Personalangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. In anderen Angelegenheiten kann Nichtöffentlichkeit mit einfacher Mehrheit hergestellt werden.

Der Bezirksrat kann Ausschüsse einrichten, die ihre Aufgabe in Abstimmung mit dem Bezirksrat ausüben. Die SprecherInnen der Ausschüsse werden auf Vorschlag der Ausschüsse vom Bezirksrat gewählt.

3.2 Bezirksvorstand

Der Bezirksrat wählt eine Sprecherin und eineN SprecherIn, eineN SchatzmeisterIn sowie fünf weitere Vorstandsmitglieder und eine Vertreter*in der GRÜNEN Jugend Westfalen, die den Bezirksverband nach innen und außen vertreten. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sind Frauen.
Die Dauer der Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Die SprecherInnen leiten die Bezirksratsversammlung.

Mitglieder des Landesvorstands, der Landtagsfraktion sowie die MandatsträgerInnen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene, die im Bezirk Westfalen leben, sind eingeladen, sich an der Vorstandsarbeit zu beteiligen.

4. Finanzen

Der Bezirksverband finanziert sich aus Spenden und freiwilligen Beiträgen der Kreisverbände und sonstigen Beiträgen. Der Vorstand legt zum Ende des Jahres einen Haushaltsplan für das kommende Jahr sowie im ersten Quartal des neuen Jahres den Abschluss des Vorjahres vor.

5. Austritt, Auflösung

Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Bezirksverband Westfalen erklären. Eine Auflösung des Bezirksverbandes erfordert eine Zweidrittelmehrheit des Bezirksrates.

6. Inkrafttreten

Von den Gründungsmitgliedern am 30. November 2002 in Hamm beschlossen.

Geändert am 11. Februar 2007 in Letmathe.

Geändert am 03. Februar 2013 in Meschede.

Geändert am 10. November 2019 in Hamm.